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Sachverständiger Berater Betriebsänderung
Sachverständiger Berater Betriebsänderung
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Bei der ganzheitlichen Beratung prüfen wir, ob neue Modelle zu Eurer Situation passen, wirtschaftlich sinnvoll, rechtlich machbar und im Interesse aller Beteiligten.
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Neugestaltung, betriebliche Arbeitszeitgestaltung und Personaleinsatzorganisation
✓ Beratung in allen Fragen betrieblicher Arbeitszeitgestaltung und Personaleinsatzorganisation
✓ Erfahrung aus über 1000 Beratungsprojekten
✓ Praktisches Fachwissen aus fast allen Branchen
✓ Passendes Know-how bei jeder Betriebsgröße
So funktioniert es:
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Schritt 1: Aktuelle Situation schildern
- Erfassung der aktuellen Sachlage im Betrieb
- Herausforderungen definieren
- Anforderungen festlegen
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Schritt 2: Den richtigen Berater kostenlos finden
- Rückgriff auf ein großes Netzwerk
- Deine Bedürfnisse haben oberste Priorität
- Kontaktaufnahme mit dem oder den passenden Berater/n
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Schritt 3: Mit dem Arbeitsschutzberater Deinen Betrieb sichtbar machen
- Betriebswirtschaftliche und juristische Unterstützung
- Begleitung durch den kompletten Prozess
- Abwicklung der Betriebsänderung
Häufig gestellte Fragen:
Was ist eine Betriebsänderung?
Eine Betriebsänderung ist eine durch den Arbeitgeber herbeigeführte grundlegende Neuausrichtung oder Einschränkung betrieblicher Abläufe bis hin zur Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile.
Eine Betriebsänderung hat in der Regel erhebliche immaterielle oder wirtschaftliche Nachteile für die durch sie berührten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Folge, angefangen von dem Bedeutungsverlust bislang wichtiger Qualifikationen durch die Einführung neuer Arbeitsmethoden bis hin zur Entlassung und damit zum Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
Sofern der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, ist er bereits im Planungsstadium dazu verpflichtet, den Betriebsrats umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit ihm zu beraten.
Welche Maßnahmen sind als Betriebsänderungen anzusehen?
Eine Betriebsänderung liegt nach § 111 Satz 3 BetrVG immer in folgenden Fällen vor:
- Einschränkung und/oder Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben und/oder Spaltung von Betrieben
- Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in diesen Fällen ohne weitere Einlassungen eine Betriebsänderung vor. Dass bedeutet, dass wenn ein solcher gesetzlich genannter Fall einer Betriebsänderung vorliegt, nicht festgestellt werden muss, ob er auch wesentliche Nachteile für die Belegschaft haben kann. Es sind allerdings auch weiterhin andere Fälle denkbar, bei denen trotzdem eine Betriebsänderung vorliegt.
Betriebsänderung und Betriebsrat
Sofern der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, hat der Betriebsrat einen gesetzlichen Anspruch auf Hinzuziehung von Beratern oder auch Sachverständigen.
Wenn im Betrieb mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine Beauftragung nach § 111 Satz 2 BetrVG vorzunehmen. Unterhalb dieser Schwelle richtet sich die Hinzuziehung von Sachverstand nach § 80 Abs. 3 BetrVG, wobei stets eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich ist.
Noch unsicher?
Du bist Dir noch nicht sicher, ob Dein Betrieb eine Neugestaltung der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung benötigt? Wir helfen Dir gerne!