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Sachverständiger Berater Betriebsänderung

Sachverständiger Berater Betriebsänderung

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As part of our comprehensive consulting services, we examine whether new models are suitable for your situation, economically viable, legally feasible, and in the interests of all parties involved.

  • Reorganization, operational working time arrangements, and personnel deployment organization

    ✓ Advice on all issues relating to working time arrangements and personnel deployment
    ✓ Experience from over 1000 consulting projects
    ✓ Practical expertise from almost all industries
    ✓ Appropriate know-how for every size of business

  • Step 1: Describe the current situation

    • Assessing the current situation in the company
    • Defining challenges
    • Setting requirements
  • Step 2: Find the right advisor for free

    • Access to a large network
    • Your needs are our top priority
    • Contact with the appropriate advisor(s)
  • Step 3: Make your business visible with the occupational safety advisor

    • Betriebswirtschaftliche und juristische Unterstützung
    • Begleitung durch den kompletten Prozess
    • Abwicklung der Betriebsänderung

Frequently asked questions:

Was ist eine Betriebsänderung?

Ei­ne Be­triebsände­rung ist eine durch den Ar­beit­ge­ber her­bei­geführ­te grund­le­gen­de Neu­aus­rich­tung oder Ein­schränkung be­trieb­li­cher Abläufe bis hin zur Stil­lle­gung des Be­triebs oder we­sent­li­cher Be­triebs­tei­le.

Ei­ne Be­triebsände­rung hat in der Re­gel er­heb­li­che im­ma­te­ri­el­le oder wirt­schaft­li­che Nach­tei­le für die durch sie berührten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Folge, an­ge­fan­gen von dem Be­deu­tungs­ver­lust bis­lang wich­ti­ger Qua­li­fi­ka­tio­nen durch die Einführung neu­er Ar­beits­me­tho­den bis hin zur Ent­las­sung und da­mit zum Ent­zug der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz­grund­la­ge.

Sofern der Ar­beit­ge­ber ei­ne Be­triebsände­rung plant, ist er be­reits im Pla­nungs­sta­di­um da­zu ver­pflich­tet, den Be­triebs­rats um­fas­send zu un­ter­rich­ten und die ge­plan­ten Ände­run­gen mit ihm zu be­ra­ten.

Welche Maßnahmen sind als Betriebsänderungen anzusehen?

Ei­ne Be­triebsände­rung liegt nach § 111 Satz 3 BetrVG im­mer in fol­gen­den Fällen vor:

  • Ein­schränkung und/oder Stil­le­gung des gan­zen Be­triebs oder von we­sent­li­chen Be­triebs­tei­len
  • Ver­le­gung des gan­zen Be­triebs oder von we­sent­li­chen Be­triebs­tei­len
  • Zu­sam­men­schluss mit an­de­ren Be­trie­ben und/oder Spal­tung von Be­trie­ben
  • Grund­le­gen­de Ände­run­gen der Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on, des Be­triebs­zwecks oder der Be­triebs­an­la­gen
  • Einführung grund­le­gend neu­er Ar­beits­me­tho­den und Fer­ti­gungs­ver­fah­ren

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts liegt in die­sen Fällen oh­ne weitere Einlassungen ei­ne Be­triebsände­rung vor. Dass bedeutet, dass wenn ein sol­cher ge­setz­lich ge­nann­ter Fall ei­ner Be­triebsände­rung vor­liegt, nicht fest­ge­stellt wer­den muss, ob er auch we­sent­li­che Nach­tei­le für die Be­leg­schaft ha­ben kann. Es sind allerdings auch weiterhin andere Fälle denkbar, bei denen trotzdem eine Betriebsänderung vorliegt.

Betriebsänderung und Betriebsrat

Sofern der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, hat der Betriebsrat einen gesetzlichen Anspruch auf Hinzuziehung von Beratern oder auch Sachverständigen.

Wenn im Betrieb mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine Beauftragung nach § 111 Satz 2 BetrVG vorzunehmen. Unterhalb dieser Schwelle richtet sich die Hinzuziehung von Sachverstand nach § 80 Abs. 3 BetrVG, wobei stets eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich ist.