Eine Betriebsratswahl kann gemäß § 19 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Der Rechtsverstoß darf nicht berichtigt worden sein (eine Berichtigung war womöglich auch gar nicht möglich). Zudem muss der Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben.