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CampusArbeitswelt

Sachverständigen finden

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Noch unsicher?

Du bist Dir noch nicht sicher, ob Du die Hilfe eines Sachverständigen Beraters benötigst? Lass uns kurz sprechen, wir helfen Dir bei der Einschätzung!

Wir vermitteln sachverständige Berater/innen mit fundiertem Fachwissen, Erfahrung im Umgang mit Betriebsräten und rechtlicher Absicherung nach § 80 Abs. 3 und § 111 BetrVG.

Für wen ist dieses Angebot gedacht?

Dieses Produkt richtet sich an Betriebsräte, Gesamt- oder Konzernbetriebsräte, sowie Arbeitgeber, die sich in komplexen Fragen sachlich fundierte Beratung wünschen, unabhängig davon, ob es um rechtliche, wirtschaftliche oder technische Themen geht.

  • Passgenaue Vermittlung

    Wir suchen die richtige Fachperson für Euer Thema aus Wirtschaft, IT, Arbeitswissenschaft oder Recht.

  • Unterstützung auf Augenhöhe

    Der Sachverständige arbeitet eng mit Eurem Gremium zusammen verständlich, unabhängig und praxisnah.

  • Rechtlich abgesichert

    Wir achten darauf, dass die Voraussetzungen für den Einsatz nach BetrVG erfüllt sind inklusive Vorbereitung der Beschlussfassung.

  • Themen, bei denen Sachverständige unterstützen:

    ✓ Arbeitszeitmodelle & Schichtsysteme
    ✓ Leistungsentgelt & Entgelttransparenz
    ✓ Digitalisierung & neue Technologien
    ✓ Arbeitsplatzgestaltung & Ergonomie

    ✓ IT-Systeme & Datenschutz

    ✓ Personalbemessung & Kennzahlen

Häufig gestellte Fragen:

Was macht ein sachverständiger Berater?

Ein sachverständiger Berater bringt fachliches Wissen in komplexe betriebliche Themen ein wie z. B. bei Arbeitszeitmodellen, IT-Einführungen oder Umstrukturierungen.

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten, sofern der Einsatz notwendig und angemessen ist. Eine vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber ist empfehlenswert.

Wann kann ein Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

Immer dann, wenn spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, um die Interessen der Beschäftigten wirksam vertreten zu können z. B. nach § 80 Abs. 3 oder § 111 BetrVG.

Voraussetzung ist in der Regel ein Beschluss des Gremiums und die Zustimmung des Arbeitgebers.