FAQ – zur Betriebsratswahl für Wahlvorstände

Eine Betriebsratswahl ist komplex und schon der kleinste Fehler oder eine nicht beachtete Frist macht die Wahl ungültig. Wer ist wahlberechtigt und wer wählbar? Ist das einfache oder das normale Wahlverfahren das richtige für Dein Unternehmen? Hier beantworten wir Dir schon einige Deiner Fragen rund um die Betriebsratswahl.

FAQ

Wer darf für den Betriebsrat kandidieren? Wer ist wählbar?

Wer ist grundsätzlich wählbar? Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt und am Wahltag im Betrieb tätig sind. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer im Job-Sharing oder mit flexibler Arbeitszeit.

Gilt das auch für befristet Beschäftigte? Ja, befristet Beschäftigte können ebenfalls gewählt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG erfüllen und am Wahltag noch im Betrieb tätig sind.

Wie sieht es mit Arbeitnehmern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) aus? Arbeitnehmer in ABM sind wählbar, da sie durch ihre Betriebszugehörigkeit Wahlrecht haben.

Können Arbeitnehmer in Altersteilzeit gewählt werden? Ja, in der aktiven Phase der Altersteilzeit sind sie wählbar. In der Blockfreistellungsphase verlieren sie ihr Wahlrecht.

Wie ist die Regelung für Leiharbeitnehmer? Leiharbeitnehmer im Verleiher-Betrieb sind wahlberechtigt und wählbar. Im Entleiher-Betrieb sind sie wahlberechtigt, aber nicht wählbar.

Können Heimarbeiter gewählt werden? Ja, Heimarbeiter, die überwiegend für den Betrieb tätig und mindestens sechs Monate beschäftigt sind, sind wählbar.

Was ist mit gekündigten Arbeitnehmern? Sie können gewählt werden, solange sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG erfüllen, z. B. wenn sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben.

Wer ist nicht wählbar? Nicht wählbar sind 1-Euro-Jobber und Fremdfirmenbeschäftigte, die im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen für einen anderen Unternehmer arbeiten.

Welche Mitarbeiter besitzen ein aktives Wahlrecht?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören, also alle, die eine weisungsgebundene Tätigkeit ausführen, welche vom Arbeitgeber organisiert wird; die das 16. Lebensjahr vollendet haben; und die Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind, d. h. sie leisten Arbeit auf Grundlage eines Arbeitsvertrags und unterliegen der Weisung des Arbeitgebers.

Welche weiteren Einzelfälle gibt es bezüglich des aktiven Wahlrechts?

Wahlberechtigt sind unter anderem: Arbeitnehmer in Jobsharing, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende (ab 16 Jahren), Mitarbeiter in der Aktivphase der Altersteilzeit, ordentlich gekündigte Arbeitnehmer (wenn sie während der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden), Leiharbeitnehmer (wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingegliedert sind) sowie Telearbeiter, wenn sie eingegliedert sind. Auch abwesende Arbeitnehmer – etwa im Urlaub, bei Krankheit, im Wehrdienst, in Elternzeit oder im Bundesfreiwilligendienst – bleiben wahlberechtigt, solange sie die übrigen Anforderungen erfüllen.

Nicht wahlberechtigt sind: Arbeitgeber, Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit, leitende Angestellte, ordentlich gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Weiterbeschäftigung, Praktikanten, Schülerpraktikanten, Diplomanden und Doktoranden, freie Mitarbeiter und freie Handelsvertreter, Werkvertragsbeschäftigte und Mitarbeiter von Werkunternehmen sowie Mitarbeiter in berufsvorbereitenden Maßnahmen.

Wie wird das Wahlausschreiben erlassen?

Der Wahlvorstand hat die Wählerliste und das Wahlausschreiben, mit denen die Wahl offiziell eingeleitet wird, auszuhängen. Zusätzlich ist eine aktuelle Fassung der Wahlordnung zu verbreiten. Bevor das Wahlausschreiben erstellt werden kann, müssen einige Informationen gesammelt und festgelegt werden, die zum Inhalt des Schreibens gehören.

Zum Muster-Wahlausschreiben: Formular 06 – Wahlausschreiben (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-06_-Wahlausschreiben.docx?v=1746828200)

Wie lange ist das Wahlausschreiben auszuhängen?

Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe aushängen. Es muss vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren Wahlvorstandsmitglied unterschrieben sein. Der Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

Zum Muster-Wahlausschreiben: Formular 06 – Wahlausschreiben (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-06_-Wahlausschreiben.docx?v=1746828200)

Welche Bedeutung hat die Wählerliste?

Die Wählerliste ist entscheidend für eine gültige Betriebsratswahl, da nur Arbeitnehmer, die darin aufgeführt sind, ihr Wahlrecht ausüben können. Sie muss alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer enthalten, idealerweise alphabetisch mit Name, Vorname und Geburtsdatum. Der Wahlvorstand erstellt sie, der Arbeitgeber muss alle nötigen Informationen bereitstellen – notfalls per Gericht oder einstweiliger Verfügung. Ein Fehler kann die Wahl gefährden. Die Liste muss die Geschlechter getrennt ausweisen und ggf. Leiharbeitnehmer berücksichtigen.

Zum Formular: Formular 07 – Vorschlagsliste und Stützunterschriften (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-07_Vorschlagsliste-und-Stuetzunterschriften.docx?v=1746828200)

Wie werden die Wählerliste und die Wahlordnung bekannt gemacht?

Gleichzeitig mit dem Aushang des Wahlausschreibens müssen auch die Wählerliste und die Wahlordnung veröffentlicht werden. Sie müssen für jeden Wahlberechtigten ohne größeren Aufwand zugänglich sein. Bei elektronischer Veröffentlichung ist ein zusätzlicher physischer Aushang zu empfehlen. Die Wählerliste muss laufend überprüft werden, da es bis zum Wahltag zu Änderungen in der Belegschaft kommen kann.

Zum Formular: Formular 12 – Bekanntmachung mehrerer Listen (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-12_-Bekanntmachung-mehrerer-Listen.docx?v=1746828200) und Formular 13 – Bekanntmachung einer Vorschlagsliste (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-13_-Bekanntmachung-einer-Vorschlagsliste.docx?v=1746828200)

Wie wird mit Einsprüchen gegen die Wählerliste umgegangen?

Gegen die Richtigkeit der Wählerliste können binnen zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Einsprüche von den Arbeitnehmern – nicht aber vom Arbeitgeber – schriftlich eingereicht werden. Der Wahlvorstand muss per Beschluss über den Einspruch entscheiden und den Einreichenden unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, informieren. Wird der Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorgebracht, ist er abzuweisen.

Ist Wahlkampf zur Betriebsratswahl überhaupt erlaubt?

Ja, Wahlkampf zur Betriebsratswahl ist erlaubt, allerdings innerhalb bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen. Die wichtigsten Punkte sind Meinungsfreiheit, sachliche Werbung und die Neutralität des Arbeitgebers.

Warum sollte ich mich als Betriebsratskandidat aufstellen?

Als Betriebsrat kannst Du aktiv die Arbeitsbedingungen verbessern, die Interessen Deiner Kolleginnen und Kollegen vertreten und Einfluss auf Entscheidungen im Betrieb nehmen. Es ist eine Chance, Verantwortung zu übernehmen, soziale Gerechtigkeit zu fördern und persönliche Kompetenzen wie Verhandlungsgeschick und Teamarbeit weiterzuentwickeln. Du bist eine wichtige Stimme für Deine Kolleginnen und Kollegen und kannst echte Veränderungen bewirken.

An welche Vorgaben muss man sich bei der Wahlvorschlagsliste halten?

Wahlvorschläge müssen gemäß § 6 Abs. 3 WO gewisse Angaben enthalten. Um Fehler zu vermeiden und Dir dem Wahlvorstand die Prüfung zu erleichtern, bietet es sich an, Vorschlagslisten bereitzustellen. Diese können interessierte Mitarbeiter dann ausfüllen.

Zum Formular: Formular 07 – Vorschlagsliste und Stützunterschriften (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-07_Vorschlagsliste-und-Stuetzunterschriften.docx?v=1746828200)

Wie werden Wahlvorschläge eingereicht?

Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens schriftlich eingereicht werden. Sie müssen Namen, Vornamen und gegebenenfalls die Geburtsdaten der Kandidaten enthalten; zudem sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Kandidaten beizufügen. Die Unterschriften der Unterstützer müssen entweder direkt auf dem Wahlvorschlag oder auf einer separaten Liste aufgeführt sein, um die Gültigkeit zu gewährleisten.

Zum Formular: Formular 07 – Vorschlagsliste und Stützunterschriften (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-07_Vorschlagsliste-und-Stuetzunterschriften.docx?v=1746828200)

Was sind Stützunterschriften?

Um bei einer Betriebsratswahl eine unüberschaubare Menge von Vorschlagslisten zu vermeiden, muss jede eingereichte Vorschlagsliste eine gewisse Anzahl an Unterschriften anderer Arbeitnehmer aufweisen, die die Liste unterstützen – die Stützunterschriften. Zu beachten ist: Alle Unterzeichner müssen gleichzeitig wahlberechtigt sein, und jeder darf seine Unterschrift auf nur eine Wahlliste setzen (kann sich aber später umentscheiden; Datum und Uhrzeit erleichtern die Prüfung). Die Frist zur Sammlung und Einreichung muss zwingend eingehalten werden.

Wie viele Stützunterschriften benötigt man?

Die Anzahl hängt von der Betriebsgröße ab. Grundsätzlich muss ein Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Arbeitnehmer unterzeichnet werden, also von fünf Prozent. Bei 20 Angestellten oder weniger reichen zwei Unterzeichner pro Liste. In Betrieben mit mehr als 20, aber weniger als 60 Arbeitnehmern müssen es mindestens drei sein. Ab mehr als 1.000 Mitarbeitern reichen in jedem Fall 50 Stützunterschriften – die Fünf-Prozent-Regel entfällt dann.

Wie werden Wahlvorschläge geprüft?

Eingehende Vorschlagslisten sind unverzüglich zu prüfen, möglichst binnen zwei Arbeitstagen nach Eingang. Dabei ist zu prüfen, ob die Liste den Vorgaben entspricht. Ist eine Vorschlagsliste ungültig, ist der Listenvertreter unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren.

Zum Formular: Formular 08 – Eingangsbestätigung Vorschlagsliste (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-08_Eingangsbestaetigung-Vorschlagsliste.docx?v=1746828200)

Wie teilt man Listenvertretern die Gültigkeit ihrer Wahlvorschläge mit?

Bei Einreichen des Wahlvorschlags bzw. der Vorschlagsliste ist dem Listenvertreter der Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. Davon ist eine Kopie zu den Wahlakten zu legen.

Zum Formular: Formular 09 – Nachfrist Liste (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-09_Nachfrist-Liste.docx?v=1746828200)

Gibt es eine Nachfrist zur Einreichung gültiger Wahlvorschläge?

Wenn innerhalb der Frist keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, ist eine Nachfrist von einer Woche zu setzen, in der neue oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können. Die Bekanntmachung der Nachfrist erfolgt an denselben Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde.

Zum Formular: Formular 11 – Einladung Losentscheid (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-11_Einladung-Losentscheid.docx?v=1746828200)

Sind die Listenvertreter zur Auslosung der Listennummern einzuladen?

Die Listenvertreter sind mindestens drei bis vier Arbeitstage vor der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge einzuladen; diese Bekanntmachung muss spätestens eine Woche vor dem Wahltag liegen. Bei mehreren gültigen Listen wird die Reihenfolge auf dem Aushang bzw. Stimmzettel ausgelost. Eine genaue Vorgehensweise ist im Gesetz nicht festgelegt; die Einladung sollte erfolgen, sobald die Einreichungsfrist abgelaufen ist.

Zum Formular: Formular 12 – Bekanntmachung mehrerer Listen (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-12_-Bekanntmachung-mehrerer-Listen.docx?v=1746828200) und Formular 13 – Bekanntmachung einer Vorschlagsliste (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-13_-Bekanntmachung-einer-Vorschlagsliste.docx?v=1746828200)

Wie mache ich die gültigen Wahlvorschläge bekannt?

Die gültigen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen, damit sich die Arbeitnehmer frühzeitig einen Überblick über die wählbaren Kandidaten verschaffen können. Der Aushang muss für jeden leicht zugänglich sein.

Welche Briefwahlunterlagen müssen an Arbeitnehmer verschickt werden, die schriftlich abstimmen?

Für die Briefwahl müssen gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 der Wahlordnung folgende Unterlagen verschickt werden: das Wahlausschreiben mit allen wichtigen Informationen; die Vorschlagslisten mit Übersicht über Wahlvorschläge und Kandidaten; Stimmzettel und Wahlumschlag (der Stimmzettel wird zur Wahrung der Vertraulichkeit in den Umschlag gesteckt); eine vorausgefüllte Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe; sowie ein Freiumschlag mit der Adresse des Wahlvorstands und dem Hinweis „schriftliche Stimmabgabe". Zusätzlich ist ein Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe vorgesehen.

Zum Merkblatt: Formular 17 – Merkblatt Briefwahl mit Bilderklärung (https://cdn.shopify.com/s/files/1/0780/8385/0563/files/Formular-17_Merkblatt-Briefwahl-mit-Bilderklaerung.docx?v=1746828200)

Wählen die „leitenden Angestellten" bei den Betriebsratswahlen mit?

Nein, leitende Angestellte nehmen nicht an Betriebsratswahlen teil. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht, können also weder wählen noch gewählt werden. Sie werden durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss, vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz). Zudem werden sie bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 9 BetrVG (Anzahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Mitglieder) nicht berücksichtigt.

Wer zählt zu den „leitenden Angestellten"?

Leitende Angestellte nehmen wesentliche unternehmerische Aufgaben mit eigenem, erheblichem Entscheidungsspielraum wahr; ihre Tätigkeit schließt die gleichzeitige Vertretung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen aus. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG gilt als leitend, wer selbständig über Einstellung und Entlassung einer erheblichen Zahl von Arbeitnehmern entscheiden darf; wer Generalvollmacht oder wesentliche Prokura besitzt (bloße Handlungsvollmacht genügt nicht); oder wer regelmäßig für Bestand und Entwicklung des Unternehmens bedeutende Aufgaben mit freiem Entscheidungsspielraum wahrnimmt. Diese Aufgaben müssen im Arbeitsvertrag festgelegt sein und tatsächlich wahrgenommen werden. Die Teilnahme leitender Angestellter macht eine Wahl nicht automatisch ungültig, sie kann aber angefochten werden, wenn ihre Teilnahme das Ergebnis beeinflusst hat. Das ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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