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Betriebsratswahl anfechten

Betriebsratswahl anfechten

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Wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Betriebsratwahl gab, beraten wir Dich kompetent und vertraulich.

Ob Du Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Gewerkschaftsvertreter bist, unsere Experten für Mitbestimmungsrecht helfen Dir weiter.

Wir bieten Dir den Full-Service in Bezug auf die Prüfung bis hin zur Anfechtung der Betriebsratswahl:

Umfassende Prüfung der Betriebsratswahl in Deinem Unternehmen
Beratung in Bezug auf die möglichen Optionen
Ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Wahlanfechtung
Durchsetzung der Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht

  • Schritt 1: Aktuelle Situation schildern

    Wie lief die Betriebsratswahl ab? Gab es Ungereimtheiten? Gegen welche wesentlichen Vorschriften wurde womöglich verstoßen? Wie lautet das Wahlergebnis?

  • Schritt 2: Den passenden Anwalt finden

    Wir durchsuchen unser Netzwerk nach dem optimalen Anwalt für Deine Situation und stellen den Kontakt her.

  • Schritt 3: Betriebsratswahl prüfen lassen und Anfechtung durchsetzen

    Wir begleiten Dich von der Prüfung bis zur Anfechtung - transparent, digital und mit direktem Kontakt zu Deinem Anwalt über unser Arbeitsweltportal.

Wir sorgen für Klarheit bei der Betriebsratswahl

Wenn Du den Eindruck hattest, dass bei der Wahl nicht alles fair ablief, dann hören wir Dir zu, prüfen den Ablauf sorgfältig und sagen Dir klar, ob eine Anfechtung gerechtfertigt ist.

Häufig gestellte Fragen:

Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung der Betriebsratswahl?

Ei­ne Be­triebs­rats­wahl kann gemäß § 19 Absatz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz an­ge­foch­ten wer­den, wenn ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­s­toßen wor­den ist. Daneben muss der Rechts­ver­s­toß nicht be­rich­tigt wor­den sein (evtl. war eine Berichtigung auch unmöglich). Zudem muss durch den Rechts­ver­s­toß das Wahl­er­geb­nis geändert oder be­ein­flusst worden sein.

Wer kann eine Betriebsratswahl anfechten?

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Be­triebsverfassungsgesetz sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber zur Wahl­an­fech­tung be­rech­tigt.

Welche Frist muss für die Wahlanfechtung beachtet werden?

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 Be­triebsverfassungsgesetz ist ei­ne Wahl­an­fech­tung nur in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen zulässig. Die Frist be­ginnt am Ta­ge der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses.